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OTT GmbH Elektro- und Sicherheitstechnik
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AGB Allgemein

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der OTT GmbH Elektro- und Sicherheitstechnik Heidelberg

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Aufträge, Kaufverträge, Vertragsannahmeerklärungen des Vertragspartners/Kunden und sind Grundlage aller Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung des Vertragspartners als angenommen.

2. Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern/Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen und den Vertrag durchführen. Davon abweichende Regelungen, insbesondere auch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, werden nur insoweit Bestandteil eines mit uns abgeschlossenen Vertrages, als ihre Anwendbarkeit für jeden Einzelfall mit uns schriftlich vereinbart wurde. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen von Verträgen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Bei Ergänzungs- u. Folgeaufträgen gelten diese Bedingungen entsprechend, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.

§ 2 Beschränkung des Leistungsumfang (Leistungsbeschreibung)

1. Die Absicherung von Grundstücken, Objekten, Öffnungen und/oder von Räumen durch entsprechende Überwachungskriterien bewirkt, dass bei Eindringen in den gesicherten Bereich und/oder bei physikalischen Veränderungen an und in den gesicherten Objekten gegenüber den vom Hersteller festgelegten Größenordnungen, jeweils Alarm ausgelöst oder ein entsprechender Informationsfluss in Gang gesetzt wird. Darüberhinausgehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere die einer Einbruchs- oder Brandverhinderung, bieten eine Gefahrenmeldeanlage, Videoüberwachungsanlage und/oder mechanische Sicherheitsmaßnahmen nicht.

2. Fehl- und/oder Täuschungsalarme – ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung und/oder durch Einwirkungen aus der Umgebung – können nicht ausgeschlossen werden.

3. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- u. Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes usw. und sonstigen gegebenen Hinweisen, erwartet werden kann.

§ 3 Angebot und Abschluss von Verträgen

1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen, sind – außer bei ausdrücklicher Vereinbarung – freibleibend.

2. Angaben in Prospekten und sonstigen Informationsmaterialien sowie anwendungstechnische Hinweise haben nur informativen Charakter. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.

3. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns zustande. Die darin enthaltenen Angaben bestimmen Inhalt und Umfang des Vertrages. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Soll von der Schriftform abgewichen werden, so muss auch dies schriftlich vereinbart werden.

4. Für einen telefonisch erteilten Kleinauftrag ist es für das Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Vertragspartner und der OTT GmbH entscheidend, dass sich die beide Vertragspartner darüber einig sind, welche Leistung für welche Gegenleistung erbracht werden soll. Es gelten in diesem Fall die derzeit gültigen Materialpreise und Verrechnungssätze der OTT GmbH.

§ 4 Angebots- u. Entwurfsunterlagen

1. Die zu den Angeboten der OTT GmbH gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- u. Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Geringe Abweichungen von der Beschreibung oder dem Angebot gelten als genehmigt und berühren die Erfüllung des Vertrages nicht, sofern die Abweichung für den Kunden nicht unzumutbar ist.

2. Unsere Eigentums- u. Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der OTT GmbH weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Sollten obig benannte Unterlagen verwendet werden, obwohl uns kein Auftrag erteilt wurde, so ist eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 500,00 an uns zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt uns vorbehalten.

3. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Preise

1. Alle Preise gelten bei Montageleistungen nur bei ungeteilter Auftragserteilung hinsichtlich des von der OTT GmbH unterbreiteten Angebotes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

2. Verlangt der Auftraggeber als Vertragspartner zusätzliche Arbeiten, die nicht im Angebot enthalten sind, werden die zur Durchführung dieser Tätigkeiten entstandenen, Lohn- u. Materialkosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

3. Die tägliche Regelarbeitszeit der OTT GmbH beträgt von Montag – Freitag 8 Stunden. (8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr). Geleistete Überstunden gelten mit der Unterschrift des Vertragspartners/Auftraggebers auf dem Zeitnachweis als zur Berechnung mit gesetzlichen Zuschlägen anerkannt. Wir behalten uns vor, die Leistung von Überstunden abzulehnen, sofern diese nicht vor Beginn der Montage- und Servicearbeiten vereinbart wurden.

4. Die Lohnkosten, auch bei Arbeiten auf Wunsch des Vertragspartners/ Auftraggebers im Rahmen von Über-, Nacht-, Feiertags-u. Sonntagsstunden werden mit den entsprechenden Aufschlägen dem Auftraggeber berechnet:
Montag – Freitag 18.00 bis Folgetag 6.00 Uhr 25% (Freitag bis 24.00 Uhr)
Samstag 0.00 bis Samstag 24.00 Uhr 50% Sonn- und Feiertag 0.00 bis Werktag 6.00 Uhr 100%

5. Bei reinen Lieferaufträgen gelten die Preise ab unserem Lager zuzüglich Verpackung, Fracht und Porto. Die genauen Lieferkosten finden Sie bei den jeweiligen Artikeln bzw. in unserem Angebot. Die Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.

6. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss, aber vor Vertragserfüllung erhöhen sollte sind wir berechtigt diese Erhöhung – in gleichem Umfang – an den Kunden weiterzugeben.

7. Die vereinbarten Preise gelten für 4 Monate ab Zustandekommen des Vertrages. Bei Aufträgen, die nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt werden sollen oder wegen Hindernissen die vom Auftraggeber zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der ihr selbst für zu liefernde Materialien entstandenen Preis- und ohnerhöhungen anzuheben. Diese prozentuale Preiserhöhung gilt nur für diejenigen Teile des Auftrages, für die tatsächliche Preiserhöhungen eingetreten sind.

6. Gebühren, die vom Netzbetreiber für die Übertragung oder von der Polizei und Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen oder im Falle eines Fehlalarms erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners bzw. Betreibers.

7. Der Aufwand, welcher entsteht, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil

  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte,
  • der Vertragspartner den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt,
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde,
  • der Techniker kein Zutritt gewährt bekommt,
  • die Arbeiten witterungsbedingt nicht durchgeführt werden konnten,

geht zu Lasten des Vertragspartners und wird diesem in Rechnung gestellt.

§ 6 Lieferung, Lieferzeit, Leistungszeit, Gefahrübergang

1. Von der OTT GmbH genannte Liefer- u. Leistungsfristen sind ohne anderslautende, schriftliche Vereinbarung circa-Fristen. Teillieferungen- und Leistungen in zumutbarem Umfange sind zulässig.

2. Liefer- u. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, für den wir durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Lieferung oder Leistungen gehindert sind, sofern die Leistung / Lieferung nicht endgültig unmöglich ist. Wir benachrichtigen den Vertragspartner/ Kunden unverzüglich von solchen Verzögerungen, sobald wir davon Kenntnis erlangen.

3. Geraten wir aus Gründen, die wir verschuldet haben, mit unserer Lieferung oder Leistung in Verzug, so ist der Kunde vom Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn eine vom Kunden schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist und der Kunde zusammen mit der Nachfristsetzung schriftlich den Rücktritt angedroht hatte – die Nachfrist muss mindestens 4 Wochen betragen. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht des Kunden zur vorzeitigen Vertragskündigung.

4. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf schriftliches Verlangen des Auftragnehmers, so kann der Auftragnehmer bei Aufrechterhaltung des Vertrages, Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens fordern. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer auch den entgangenen Gewinn fordern.

5. Der Auftragnehmer hat aber auch die Möglichkeit, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung zu setzen und zu erklären, dass er den Vertrag nach Ablauf der Frist kündigen werde.

6. Im Übrigen bleibt der Anspruch der OTT GmbH auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern wir dem Vertragspartner gegenüber unverzüglich schriftlich angezeigt haben, dass wir uns in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert fühlen.

7. Gleiches gilt, wenn dem Vertragspartner offenkundig die Tatsachen und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Für den Fall der Kündigung steht der OTT GmbH der bis dahin entstandenen Werklohn bzw. ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die wir für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mussten.

8. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr auf den Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werkes über. Dies gilt auch bei Teilabnahmen, sofern diese aufgrund der Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können. Wird vom Vertragspartner keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung 12 Tage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung, als abgenommen. Die Inbetriebnahme steht einer Abnahme gleich.

9. Bei einer Anlagenüberprüfung hat der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften – insbesondere eine bestehenden Alarmierungsmöglichkeit – dafür zu sorgen, dass die Anlage zu diesem Zeitpunkt keine Weitermeldung vornimmt.

10. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Firmensitz des Verkäufers.

§ 7 Versand und Gefahrübergang

1. Die OTT GmbH versenden auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Wahl von Versandart und Versandweg liegt bei der OTT GmbH. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, gelieferte Ware im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

2. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder unseren Betrieb verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir gelieferte Ware vom Vertragspartner aufstellen oder montieren. Bei Verzögerungen der Absendung, die der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, indem wir dem Vertragspartner unserer Versandbereitschaft mitteilten.

§ 8 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln

1. Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen. Dabei steht der OTT GmbH ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Im Falle der Nachbesserung stehen der OTT GmbH 2 Versuche zu. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so ist der Vertragspartner berechtigt vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei einem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

2. Handelt es sich dabei um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist der Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen 2 Jahren. Bei gebrauchten Sachen beträgt sie 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen 1 Jahr, für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen. Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt, und Minderung gegenüber einem Unternehmer 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes, bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werkes.

3. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigendem Ermessen erforderlichen Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

4. Die Haftung für Mängel bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden die in Folge fehlerhaft oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

5. Für vom Vertragspartner bereit gestellte Produkte/Leistungen übernimmt die OTT GmbH keine Mangelhaftung.

§ 9 Haftung

1. Die OTT GmbH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit. Diese Beschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter und der Erfüllungsgehilfen der OTT GmbH. Sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht) haftet die OTT GmbH auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie für Mangelfolgeschäden und entgangen Gewinn, ausgebliebene Einsparung, Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, oder sonstiger Folgeschäden ist aber auch bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus besteht keine Haftung der OTT GmbH. Handelt es sich bei einem Vertragspartner um einen Unternehmer, ist die Haftung der OTT GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt; ferner ist eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer unwesentlichen Vertragspflicht durch einen Erfüllungsgehilfen beruft.

2. Eine darüberhinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen Dritter (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruch) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei nicht funktionieren der Anlagen, Einbruch, Brand, mangelnder Videoaufzeichnung, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie gegebenenfalls Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz, bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.

3. Die OTT GmbH haftet nicht für Arbeiten seiner Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt (ohne Genehmigung der OTT GmbH) veranlasst sind. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen sind diesem unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen. Sollte diese Anzeige unterbleiben, so können Rechte aus den Unregelmäßigkeiten nicht hergeleitet werden.

4. Beratung durch Personal der OTT GmbH oder von ihm beauftrage Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als das dem Verwender nicht Vorsatz, bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

5. Die OTT GmbH haftet nicht für die Übertragung über Fernsprechnetze, IP-, Funk- und/oder WLAN-Verbindungen zu weiteren Geräten, Empfangszentralen, Notrufleitstellen usw.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die OTT GmbH behält sich das Eigentum an von gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

2. Die Verarbeitung oder Umarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig nach dem Rechnungswert der Vorbehaltsware auf uns übergeht und vom Kunden unentgeltlich für uns verwahrt wird.

3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Die OTT GmbH ist berechtigt, die Forderungsabtretung bei Zahlungsverzug des Vertragspartners an die Abnehmer offen zu legen und die abgetretene Forderung einzufordern.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – ist die OTT GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auch von Dritten auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder an diese zur Sicherheit gemäß § 10 Absatz 3 dieser AGB abgegebene Forderungen einzuziehen; der Vertragspartner wird der OTT GmbH zu diesem Zweck alle notwendigen Informationen geben und tritt bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten ab.

§ 11 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, folgende Bestimmungen:
1. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • Die zur Errichtung der Anlage erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, sowie Heizung, allgemeine Beleuchtung zum Zwecke der Durchführung der Montage. Er hat bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinen, Werkzeuge, Material u.ä. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen bereit zu halten. Im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Auftragnehmers und des Besitzes des Montagepersonals des Auftragnehmers auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die es zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
  • Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat der Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage und den Zustand verdeckt geführter Schwachstrom-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen o.ä. Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

2. Der Vertragspartner verpflichtet sich der OTT GmbH und deren Montagepersonal, die geleisteten Arbeiten nach deren Wahl, täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf den von der OTT GmbH gestellten Formularen, die Beendigung der Aufstellung oder Montage. Wird die Unterschrift durch den Vertragspartner aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert, gelten die geleisteten Arbeiten trotzdem als anerkannt.

3. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Vertragspartner.

§ 12 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Gerät der Vertragspartner/Kunde in Verzug, so darf die OTT GmbH Verzugszinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz in Rechnung stellen, wenn er Verbraucher ist. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so darf die OTT GMBH dem Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz in Rechnung stellen. In beiden Fällen ist die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die OTT GmbH nicht ausgeschlossen. Der Kunde darf gegen die OTT GmbH gerichtete Forderungen nicht abtreten und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

3. Die OTT GmbH kann auf Antrag Abschlagszahlungen einfordern, die den Angeboten und/oder Vereinbarungen zu entnehmen sind. Die Abschlagszahlungen haben in jedem Fall die Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungen, einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenen Umsatzsteuerbetrages, zu erfolgen. Die Leistungen sind insoweit durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.

4. Als Leistung gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Vertragspartner das Eigentum übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

5. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 7 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung der OTT GmbH – sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlung gewährt wurde.

6. Insoweit sind als Vorauszahlungen fällig:

  • 50 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung
  • Weitere Abschlagszahlungen sind je nach Baufortschritt bis zu 90% der Angebotssumme zu leisten.

7. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach deren Zugang, sofern nichts anders Lautendes vereinbart wurde. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angaben der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen.

8. Zahlt der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so kann ihm die OTT GmbH eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat die OTT GmbH vom Ende der Nachfrist ein Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegeben Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.

§ 13 Datenschutz

Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass die im Vertrag und sonstige mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehende personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages, von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsanschrift bekannt zu geben, solange das Vertragsverhältnis nicht beiderseitig vollumfänglich erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

§ 14 Schlussbestimmung

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus den Liefer- und Leistungsbeziehungen zu unseren Vertragspartnern entstehenden Streitigkeiten ist Heidelberg, soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel ist der Vertragspartner verpflichtet, mit der OTT GmbH eine Neubestimmung zu vereinbaren, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Stand März 2019

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